IT & Kommunikation

Finanzstarke Chancen für eine bessere IT

18.03.2021 - Mit dem im KHZG beschlossenen Investitionsprogramm will das Bundesgesundheitsministerium den Kliniken ein digitales Update ermöglichen.

Der Bund stellt drei Mrd. € bereit, die Länder bringen 1,3 Mrd. € auf. Die Krankenhäuser sollen dies in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll die Digitalisierung in den Krankenhäusern und Hochschulkliniken weiter vorangetrieben, die medizinische Versorgung sowie die Souveränität und Selbstbestimmung der Patienten verbessert, die Versorgungsqualität langfristig sichergestellt und Mitarbeitenden neue Perspektiven eröffnet wird/werden.

Die Uhr tickt

Die Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und tuen dies auch. Sie melden ihren Förderbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens und der Fördersumme, unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an. Die Länder, bei länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Länder gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll. Bis zum 31. Dezember 2021 könnten die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Also könnten manche Krankenhäuser auf die Idee kommen, sie hätten mir ihrer Planung und ihren Anträgen noch Zeit. Da jedoch die Länder die Verteilung der Mittel sehr unterschiedlich handhaben, drängt die Zeit. Das Rennen um die Fördermittel hat längst begonnen. Das gleiche gilt für jene geschulten Experten, die die Krankenhäuser bei der Antragstellung beraten sollen. Auch sie sind rarer geworden. Schon aufgrund der Menge des zu vergebenden Geldes steht fest, dass nun wichtige strategische Entscheidungen für die IT der Zukunft des Krankenhauses getroffen werden.

Eingeschränkte Qual der Wahl

Wohin der Gesetzgeber will, das wird schon an den elf Fördertatbeständen klar:

1.         Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik

2.         Patientenportale

3.         Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation

4.         Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen

5.         Digitales Medikationsmanagement

6.         Digitale Leistungsanforderung

7.         Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme

8.         Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen

9.         Informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke

10.       IT-Sicherheit

11.       Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie

Anhand dieser Aufzählung wird klar, dass zwar schwerpunktmäßig die IT im Krankenhaus gestärkt wird. Aber insbesondere die Anpassung der Patientenzimmer an eine Epidemie ist wohl eher dem Zeitgeist geschuldet. Und gerade hier wird gefordert, dass die Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Falle einer Epidemie zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führen muss. Ob dies für das individuelle Krankenhaus empfehlenswert ist, sollte man hinterfragen.

Darüber hinaus wird die Umsetzung von fünf Fördertatbeständen (in der Liste oben die zwei bis sechs) stärker forciert als andere: Für sie gilt laut KHZG, dass Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag bis zu 2% des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall hinnehmen müssen, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt.

Eine besondere Rolle spielt auch die IT-Sicherheit. Laut Krankenhausfinanzierungsgesetz sind mindestens 15% der gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

Vieles muss, einiges kann

Darüber hinaus sind die Fördertatbestände mit Muss- und Kann-Regeln interlegt. So sind mit dem Fördertatbestand 2 Patientenportale gemeint, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement sowie das Überleitungsmanagement von Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen. Es muss sowohl ein digitales Aufnahmemanagement, als auch ein digitales Behandlungsmanagement sowie ein digitales Entlass- und Überleitungsmanagement aufgebaut werden oder vorhanden sein. Ein digitales Entlass- und Überleitungsmanagement muss z.B. einen strukturierten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und die Bereitstellung von Dokumenten auf Basis anerkannter Standards an nachgelagerte Leistungserbringer ermöglichen. Freigestellt ist, ob die Software den Mitarbeitenden ermöglicht, mittels KI-Technologien das optimale Entlassdatum unter Berücksichtigung aller vorliegenden relevanten Patientendaten zu ermitteln.

Da die Projekte teilweise aufeinander aufbauen, ist strategische Planung wichtig. Vielfach ist auch ein digitales Archiv eine Grundvoraussetzung, um die Anforderung zu erfüllen.

Wo steht mein Krankenhaus?

Darüber hinaus sieht das KHZG vor, dass erfasst wird, in wie weit sich der digitale Reifegrad der geförderten Krankenhäuser im Zeitraum Juni 2021 bis Juni 2023 durch die (Teil-)Umsetzung der Fördervorhaben verbessert hat, aber auch, inwieweit nicht geförderte Kliniken das KHZG als Anlass genommen haben Maßnahmen umzusetzen, um ihren digitalen Reifegrad zu verbessern. Im Klartext: Geförderte Krankenhäuser müssen an der Bestimmung des Reifegrads teilnehmen, nicht-geförderte können dies tun. Beruhigend mag sein, dass es laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinerlei Zusammenhang besteht zwischen dem Ergebnis der Selbsteinschätzung hinsichtlich des Reifegrades und der Höhe des Abschlages. Auch sollen sich aus den Ergebnissen der Selbsteinschätzung keine etwaigen Rückförderungen der Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds ergeben. Die Selbsteinschätzung dient laut Gesetz lediglich der Evaluation der Maßnahmen des KHZG sowie der erstmaligen flächendeckenden Bestimmung des Reifegrads hinsichtlich der Digitalisierung der Krankenhäuser. Details dazu waren bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Das BMG wollte zwar bis Ende Februar eine Forschungseinrichtung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Auswertung beauftragen. Dies blieb jedoch bis Anfang März unerledigt. Das zu entwickelnde Tool sollte den Krankenhäusern auch für ihre Selbsteinschätzung zur Verfügung gestellt werden. Es sollte eine Vergleichbarkeit der ermittelten Reifegrade sicherstellen. Klar dürfte sein, dass der Einsatz eines Investitionsvolumens in Milliardenhöhe nicht folgenlos bleiben kann.

Autor: Dr. Lutz Retzlaff, Neuss

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