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Aufklärungspflicht gilt auch gegenüber Arztkollegen

06.02.2012 -

Ärzte müssen auch Arztkollegen als Patienten umfassend über die spezifischen Risiken einer Behandlung aufklären. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden (Aktenzeichen: 1 U 29/09). Diese Aufklärungspflicht entfällt lediglich, wenn der jeweilige Patient aufgrund seines Vorwissens ein ausreichend genaues Bild von den Risiken einer bestimmten Behandlung hat, zum Beispiel aufgrund einer eigenen medizinischen Fachqualifikation im betreffenden Bereich.

Im konkreten Fall hatte sich ein praktizierender Kinderarzt infolge einer Rückenverletzung in Behandlung eines Orthopäden begeben. Von diesem erhielt er eine Epiduralanalgesie, eine Spritze ins Steißbein. Dieser Eingriff ist nach Aussagen von Sachverständigen sehr risikobehaftet.

Der Patient erlitt im vorliegenden Fall nach dem Eingriff eine Spondylodiszitis und Arachnoiditis, aufgrund derer er heute unter anderem berufsunfähig ist. Beide Erkrankungen können durch eine Infektion im Rahmen der Epiduralanalgesie entstehen. Darüber, so die Richter, hätte der Orthopäde seinen Arztkollegen informieren müssen.

 

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