Hygiene

Schadensersatz bei Corona-Infektion? Wer haftet?

26.03.2020 - Wer sich als Patient im Krankenhaus mit dem Corona-Virus infiziert, hat Chancen auf Schadensersatz, wenn Hygienevorschriften vom Beklagten nicht eingehalten wurden.

Durch den Corona-Virus entstehen sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft erhebliche Schäden. Da die Problematik erst seit kurzer Zeit akut ist, gibt es selbstverständlich noch keine Urteile, die abschließend klären, ob und in welchem Umfang für diese Schäden eine Haftung übernommen wird. Dennoch ist es aber möglich, vergleichbare Haftungsansätze auf die aktuelle Situation zu übertragen.

Drei typische Szenarien im Überblick:

1. Ansteckung mit dem Corona-Virus im Krankenhaus

Das Thema Krankenhauskeime ist unabhängig von der aktuellen Corona-Welle bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren.

Die Gerichte haben herausgearbeitet, dass es grundsätzlich Aufgabe des Krankenhauses ist, darzulegen, dass alle nötigen Hygienevorschriften eingehalten wurden. Kann der Betroffene daher nachweisen, dass er sich im Krankenhaus angesteckt hat, so ist dies eine gute Ausgangsbasis für einen Schadensersatzanspruch.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15 –), dass der Krankenhausträger eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast dahingehend hat, dass die Hygienestandards eingehalten wurden:

„Hat der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorgetragen, trifft den Krankenhausträger die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen angeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden. (Rn. 14)“

Für Betroffene, die davon ausgehen, dass sie sich im Krankenhaus mit Corona angesteckt haben, ergibt es durchaus Sinn, hier Schadensersatz geltend zu machen.

2. Ansteckung auf einer Veranstaltung oder in einem Geschäft

Wer ein Geschäft eröffnet oder eine Veranstaltung organisiert, trifft sogenannte Verkehrssicherungspflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGHs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2006 – III ZR 68/05).

Wendet man diese Grundsätze auf den Corona-Virus an, so haften der Veranstalter und der Inhaber des Geschäfts nicht für jeden, der sich dort ansteckt. Er haftet allerdings dann, wenn er Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch ergriffen hätte.

Dies kann bedeuten, dass er im Wesentlichen dann haftet, wenn der Veranstalter oder Inhaber sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel dann haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls könnte man eine Haftung gut begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat.

3. Ansteckung durch einen Dritten

Wird man durch einen Dritten angesteckt, so stellt sich die Frage, ob dieser hierfür auf Schadensersatz haftet. Als Ausgangspunkt für diese Frage lässt sich die bisherige Rechtsprechung des BGHs zur Ansteckung mit HIV heranziehen. Hier entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Haftung für eine HIV-Infektion vorliegt, wenn

•           der Infizierte von seiner Erkrankung gewusst hat,

•           er dem Betroffenen nichts davon mitgeteilt hat

•           und trotzdem mit ihm ungeschützten Sexualverkehr ausgeübt hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04. November 1988 – 1 StR 262/88 –) führt wörtlich aus: „Jedenfalls beginnt die Strafbarkeit des Täters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, daß er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektiosität und der mit seiner Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat.“

Überträgt man dies auf den Corona-Virus, so haftet derjenige, der von seiner Ansteckung oder zumindest von seiner erheblichen Gefährdung gewusst hat und dann, ohne die Menschen in seiner näheren sozialen Umgebung zu informieren, ungeschützt mit ihnen Kontakt hat.

Kontakt

Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte RA Dr. Alexander Lang

Würzburger Straße 5
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