Gesundheitsökonomie

Kürzungsgesetz zu Lasten der Krankenhäuser

08.05.2020 -

„Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum MDK-Reformgesetz, dessen Ziel faire Krankenhaus-Rechnungsprüfungen sind, drehen das Gesetz zu einem unfairen Kürzungsgesetz zu Lasten der Krankenhäuser“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum.

Hintergrund ist ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der vorsieht, dass jede Krankenhausrechnung bei deren Überprüfung eine Minderung des Rechnungsbetrages herauskommt, sei es auch nur 1 €, eine Strafzahlung des Krankenhauses von 300 € auslöst. Derzeit führen ca. 50% der geprüften Rechnungen zu Rechnungsanpassungen. Durch die ebenfalls mittels Änderungsantrag von 10 auf 12,5% erhöhte Prüfquote ist von etwa 1,25 Mio. Fällen auszugehen, bei denen es mit Sicherheit zu Strafzahlungen kommen wird.

Während der bisherige Gesetzentwurf Strafzahlungen nur für Kliniken vorsah, die im Jahr 2020 erhöhte Prüfauffälligkeiten hatten, sieht der Änderungsantrag für alle Kliniken ab Januar Zahlungen vor. Damit wird durch diese Änderung eine Kürzung von mindestens 380 Mio. € zu Lasten der Krankenhäuser im Jahr 2020 ausgelöst. Die Regelung führt zudem dazu, dass die Krankenkassen jede Rechnungsprüfung mit allen verfügbaren Mitteln zu einer Kürzung führen werden. Damit wird das Prüfgeschehen noch stärker streitbehaftet sein und die Gerichte noch mehr belastet werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass 50% Kürzungen darauf zurückzuführen sind, dass Krankenhäuser Patienten in ihrer Obhut belassen und versorgen. Strafe für soziale Verantwortung ist völlig inakzeptabel.

Die Krankenhäuser appellieren an die Koalitionsfraktionen, die ursprüngliche Zielsetzung des Gesetzes nicht aufzugeben. „In den ursprünglichen Texten des Gesetzentwurfes wurde zu Recht und richtig dargestellt, dass die Krankenhäuser mit nicht gerechtfertigten und überzogenen Prüfungsstrategien von den Krankenkassen heimgesucht werden. Dieser Grundintention sollte man wieder folgen“, so Baum

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