Gesundheitsökonomie

Versorgungsstrukturgesetz: Georg Baum zu Chancen und Risiken

05.10.2011 -

Das Versorgungsstrukturgesetz sieht eine dritte Versorgungsebene der spezialärztlichen ambulanten Versorgung vor. Der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Georg Baum erläutert die Chancen und Risiken für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte.

M & K: Grundsätzlich wird der Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes von der DKG begrüßt. Wo sehen Sie Veränderungsbedarf?

Georg Baum: Ja, der Regierungsentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz hat das Potential die Versorgung vor dem Hintergrund von Fachpersonalmangel und demografischen Wandel zu verbessern. In einer Reihe von Themen sehen wir aber noch Korrekturbedarf:

Erstens: Die Regelung zur spezialärztlichen ambulanten Versorgung im Bereich Onkologie muss geändert werden. Eine Kooperationspflicht mit niedergelassenen Ärzten darf die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung von Krebspatienten nicht verhindern.

Zweitens: Abschläge auf ambulante Krankenhausleistungen nach § 116 b sind nicht argumentierbar. Diese Kostendämpfungsmaßnahme - wieder allein für Krankenhäuser - muss entfallen.

Drittens: Die Neugründung bzw. Erweiterung von MVZ in der Trägerschaft von Kliniken darf nicht eingeschränkt werden.

Und viertens: Bei der Neustrukturierung des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen die Spitzenverbände der handelnden Akteure im Gesundheitswesen nicht von der Besetzung der Vorsitzendenfunktion ausgeschlossen werden. Die Vorgabe, dass sowohl der Vorsitzende als auch beide Unparteiischen in den letzten drei Jahren nicht im Gesundheitswesen tätig gewesen sein dürfen, widerspricht den Grundprinzipien der Selbstverwaltung.

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser sollen künftig zu gleichen Bedingungen ambulante spezialärztliche Leistungen erbringen können. In dieser Diskussion scheinen sich die Fronten der Sektoren eher zu verhärten. Wie kann ein chancengleicher Wettbewerb auf dieser neuen Versorgungsebene trotzdem gelingen?

Georg Baum: Die Einrichtung eines Bereichs zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung halte ich grundsätzlich für richtig. Funktionieren kann es aber nur, wenn das Prinzip „Wer kann, der darf" wirklich umgesetzt und freie Wahlmöglichkeiten der Patienten sowie chancengleicher Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern ermöglicht werden.

Völlig unverständlich aus Sicht der Krankenhäuser ist, dass der aktuelle Gesetzesentwurf vorsieht, dass Krankenhäuser die ambulante Versorgung von Krebspatienten nur übernehmen dürfen, wenn sie eine Kooperationsvereinbarung mit einem niedergelassenen Facharzt vorweisen können. Diese Kooperationspflicht führt den richtigen Ansatz ab absurdum.

Weder Wahlmöglichkeit noch Wettbewerb sind möglich, wenn der niedergelassene Arzt zum „Gatekeeper" wird und faktisch entscheiden kann, ob er ein Krankenhaus durch Kooperation „zulässt" oder nicht. Aktuell laufen 150 Konkurrentenklagen von niedergelassenen Ärzten gegen Paragraph 116 b Zulassungen von Krankenhäusern.

Die Kliniken fürchten deshalb, dass die bestehenden onkologischen Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern den Patienten nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Eine weitere Wettbewerbsverzerrung entsteht, wenn wie aktuell im Gesetz vorgesehen, allein den Krankenhäusern für ambulante Paragraph-116 b-Leistungen 5% Abschlag zugemutet wird. Eine weitere reine Kostendämpfungsmaßnahme.

Hier muss der Gesetzgeber dringend nachjustieren, um sein Ziel einer verbesserten Versorgung für die Patienten zu erreichen.

Wie stehen Sie zur Kritik der Kassenärztlichen Vereinigungen, dass Krankenhäuser bei der geplanten ambulanten spezialärztlichen Versorgung trotz eines Vergütungsabschlages wirtschaftliche Vorteile hätten, da sie im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten durch öffentliche Investitionsfördermittel subventioniert würden?

Georg Baum: Diese Argumentation ist absurd. Krankenhäuser haben mit einem Investitionsstau in Höhe von 50 Mrd. € zu kämpfen. Gleichzeitig ist die Investitionsmittelbereitstellung der Länder rückläufig. Obwohl gesetzlich dazu verpflichtet, liegt der Finanzierungsanteil der Bundesländer mit ca. 2,8 Mrd. € bei etwa 50% des zwingend erforderlichen Investitionsvolumens. Die Krankenhäuser wären ohne Eigen- bzw. Trägermittel schon längst von Modernität und Fortschritt abgekoppelt. Zudem wird seit Jahren eine Kostendämpfungspolitik betrieben, die an die Schmerzgrenze geht, und die Kliniken erleben einen noch nicht da gewesenen Preisverfall. Die Schere zwischen Kosten und Erlösen geht immer weiter auseinander. Hinzu kommt die vom Gesetzgeber dauerhaft installierte Rabattregelung an die Krankenkassen. Und auch in der aktuellen Gesetzesvorlage kann der Vergütungsabschlag nur als Kostendämpfungsmaßnahme bezeichnet werden, die wieder allein die Krankenhäuser trifft. Tut mir leid, auch mit viel Fantasie kann ich keine wirtschaftlichen Vorteile für Krankenhäuser sehen.

Wie sollten Ihrer Ansicht künftig die Qualitätsvoraussetzungen zur Erbringung ambulanter spezialärztlicher Leistungen geprüft werden?

Georg Baum: Für Krankenhäuser gilt bereits heute ein hoher Qualitätsstandard für Leistungen des Paragraphen 116 b. Dieser wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss unter Beteiligung aller Akteure erarbeitet und ist rechtskräftig. Das muss der Maßstab für die Qualitätsvoraussetzungen sein. Entscheidendes Argument dabei ist nicht, dass es der Qualitätsstandard der Krankenhäuser ist, sondern dass er unter Einbeziehung aller Beteiligter entwickelt wurde. So sollte er auch für alle gelten, also besonders auch für Niedergelassene.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Trägerschaft von Kliniken würden durch den Gesetzentwurf diskriminiert, so Ihre Kritik. Warum?

Georg Baum: Ordnungspolitisch ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Vorkaufsrecht bei Vertragsarztsitzen haben sollen. Eine solche Regelung würde die Neugründung bzw. Erweiterung von MVZ der Kliniken erschweren. MVZ in der Trägerschaft von Kliniken stellen eine sinnvolle Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung dar, und die ist politisch gewollt. Eine einschränkende Regelung ist daher nicht sinnvoll.

Wie hat sich die Zahl der von Krankenhäusern getragenen medizinischen Versorgungszentren in den letzten drei Jahren geändert?

Georg Baum: Sie ist gestiegen, so wie auch die Gesamtzahl aller MVZ-Gründungen gestiegen ist. 2008 gab es insgesamt 1.206 MVZ. 451 von ihnen waren sog. Krankenhaus-MVZ. 2010 lag das Verhältnis bei 626 Krankenhaus-MVZ zu insgesamt 1.612 MVZ. Sie sehen, die Versorgungsform MVZ hat sich bewährt.

 

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