Medizin & Technik

Serviceverträge nach Maß

24.05.2011 -

Entstehen beim Abschluss eines Servicevertrags Fehler, können diese hohe Folgekosten mit sich bringen. Deshalb muss ein solcher Vertrag vorher individuell angepasst und genauestens geprüft werden. Rechtsanwältin Dina Komor aus Köln beantwortet die wichtigsten Fragen zu typischen Problemfeldern rund um den Abschluss von Serviceverträgen.

M&K: Welche Inhalte gehören in einen Servicevertrag?

Justine Komor: Ein Servicevertrag muss als wesentliche Bestandteile mindestens die Bezeichnung der Parteien, die zu erbringende Leistung und die Gegenleistung beinhalten.

Wie muss ein solcher Vertrag aufgebaut sein?

Justine Komor: Grundsätzlich besteht für einen Servicevertrag kein Formzwang. Er muss also in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden, und an sich genügt bereits ein mündlicher oder konkludenter Abschluss. Übrigens kann ein Vertrag auch per Fax oder im Internet abgeschlossen werden, wenn keine besondere Form vereinbart wurde. Dann besteht grundsätzlich Formfreiheit.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Leistung zu beschreiben. Muss in dieser Hinsicht etwas beachtet werden?

Justine Komor: Die Leistungsvereinbarung sollte bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, also möglichst eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, sodass jedermann die Beschreibung im gleichen Sinne versteht. Gesetzliche Vorgaben gibt es diesbezüglich jedoch nicht.

An welchen Punkten muss ein Vertrag immer individuell angepasst sein?

Justine Komor: Grundsätzlich ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss eines Servicevertrages möglich. Davon erfasst sind ebenso sogenannte Standard- beziehungsweise Rahmenverträge.

Ist es sinnvoll, bestimmte Klauseln in den Vertrag aufzunehmen?

Justine Komor: Abgesehen von den Mindestvertragsbestandteilen können die Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie den Vertragspartner als auch den Vertragsgegenstand frei bestimmen, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Sinnvoll ist es aber beispielsweise, eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zu treffen, Haftungsbeschränkungen zu regeln und sonstige Details bezüglich der geordneten Vertragsdurchführung aufzunehmen. Für ein Krankenhaus wären das zum Beispiel Fragen der Patienten- und Datensicherheit, eine Schweigepflichtvereinbarung, die Vereinbarung von Pflege- und Wartungsintervallen, die Reaktionszeit und die Pflicht zur Dokumentation der geleisteten Stunden.

Wie kann man die Leistungen vertraglich absichern?

Justine Komor: Grundsätzlich können die Vertragsparteien eine Strafe für den Fall vereinbaren, falls der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Darüber hinaus bestehen unter Umständen Ansprüche, die ohnehin aus Vertrag und Gesetz resultieren.

Haben Sie Tipps, wo gute Vertragsmuster erhältlich sind?

Justine Komor: Grundsätzlich ist von der Verwendung vorgefertigter Vertragsmuster abzuraten. Man sollte sich für eine Vertragsgestaltung individuell beim Rechtsanwalt beraten lassen, da der Fehler häufig im Detail steckt.

In einem Vertrag ist hin und wieder von „Angebote freibleibend" zu lesen. Was bedeutet diese Formulierung?

Justine Komor: Grundsätzlich ist jeder, der einem anderen einen Vertrag anbietet, an dieses Angebot gebunden. Mit der zusätzlichen Formulierung „Angebot freibleibend" gibt der Anbietende jedoch zu erkennen, dass er sich rechtlich nicht an das Angebot binden will. Das Angebot auf Abschluss des Vertrags mit dieser sogenannten Freiklausel ist dann lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den anderen zu verstehen. Der Empfänger dieses Angebots kann dann entscheiden, ob er dieses annehmen will oder es ablehnt.

 

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