Gesundheitsökonomie

MVZ-Gründungen nach dem Versorgungsstrukturgesetz

26.09.2012 -

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz von Dezember 2011 wurden auch zahlreiche Neuregelungen für MVZ getroffen, die jedem MVZ-Betreiber für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung präsent sein müssen.

Gründungsvoraussetzungen für MVZ

Das GKV-VStG hat zu einer Neufassung der Gründungsvoraussetzungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geführt, die gemäß § 95 Abs. 1 a SGB V den Kreis der zugelassenen Gründer auf zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V sowie gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, beschränkt. Ferner sind nunmehr als zulässige Rechtsformen für ein MVZ nur noch die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen. Hintergrund dessen ist die Zunahme von MVZ-Gründungen durch kapitalintensive Investoren, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben, sondern allein Kapitalinteressen verfolgen. Inwieweit der durch die Gesetzesänderungen verfolgte Zweck tatsächlich eintreten wird, ist auf-grund der vielfältigen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zweifelhaft. So wird es genügen, als Investor Krankenhäuser zu betreiben, die wiederum zur Gründung von MVZ berechtigt sind.

Durch das GKV-VStG wurde die Gründereigenschaft von Krankenhäusern in § 95 Abs. 1 a SGB V nicht angetastet. Trotzdem gilt auch für sie die Beschränkung auf die genannten zulässigen Rechtsformen und eine Benachteiligung gegenüber Vertragsärzten im sog. Nachbesetzungsverfahren.

Bestandsschutz für bisherige MVZ

Nach der Neuregelung in § 95 Abs. 1 a S. 2 SGB V gilt die Zulassung von MVZ, die vor dem 1. Januar 2012 zugelassen sind, unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des MVZ unverändert fort. Das bedeutet, dass bestandsgeschützte Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung zunächst alle Handlungsmöglichkeiten eines MVZ weiterhin wahrnehmen können. Allerdings müssen alle bereits zugelassenen MVZ gem. § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Nachweis erbringen, dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig ist und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. Auch wird sich zukünftig bei jeder Änderung der Gesellschafterstruktur, Sitzverlegung, Rechtsformänderung oder Anteilsveräußerung die Frage nach der Reichweite des Bestandsschutzes stellen.

Ärztlicher Leiter eines MVZ

Wie bereits angesprochen, ist nach § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V nunmehr für alle MVZ zwingende Voraussetzung, dass der ärztliche Leiter selbst in dem MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein muss und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. Hintergrund dessen ist die Annahme des Gesetzgebers, dass nur ein ärztlicher Leiter, der in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden ist, tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die dortigen Abläufe hat und dadurch sichergestellt werden kann, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden.

Nachbesetzungsverfahren ­zugunsten von MVZ

Das Nachbesetzungsverfahren war bisher in § 103 Abs. 4 SGB V nur zugunsten niedergelassener Ärzte geregelt. Die Neuregelung des § 103 Abs. 4 c SGB V sieht nun vor, dass eine Praxis auch in der Form weitergeführt werden kann, dass ein MVZ den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt. Allerdings ist bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein MVZ nur dann gleichrangig zu berücksichtigen, wenn innerhalb der Struktur des MVZ die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bei den im MVZ tätigen Ärzten liegt. Ist dies nicht der Fall, steht gemäß § 103 Abs. 4 c S. 3 SGB V den übrigen Bewerbern ein Vorkaufsrecht zu. Dieser systemwidrige Nachrang gilt auch für Krankenhäuser, obwohl diesen weiterhin eine uneingeschränkte Gründereigenschaft zukommt. Für Krankenhaus-MVZ, die bereits am 31. Dezember 2011 zugelassen waren, gilt nach § 103 Abs. 4 c S. 4 SGB V allerdings ein erweiterter Bestandsschutz für das Nachbesetzungsverfahren.

Beschränkung von Zulassungsverzicht und Anstellung

Bislang war es einem Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich möglich, auf seine Zulassung zu verzichten, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu werden. Mit der Änderung des § 103 Abs. 4 a S. 1 SGB V wird der Zulassungsausschuss nunmehr ermächtigt, den Wechsel eines Vertragsarztes in ein MVZ zu versagen, wenn hierdurch die bedarfsgerechte Versorgung am bisherigen Sitz beeinträchtigt wird. Für den Betreiber eines MVZ, der eine Zulassung erwerben möchte, besteht zukünftig keine Planungssicherheit mehr, ob die beabsichtigte Anstellung auch genehmigt wird.

Rückumwandlung einer Angestelltenzulassung

Durch die Neuregelung in § 95 Abs. 9 b SGB V kann nunmehr eine in eine Anstellung umgewandelte vertragsärztliche Zulassung (sog. Arztstelle) später wieder in eine Zulassung zurückgewandelt werden, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht. Gemäß § 103 Abs. 4 a S. 2 SGB V i. V. m. § 95 Abs. 9 b SGB V gilt die Rückumwandlung von Arztstellen in Zulassungen auch für MVZ entsprechend. Den Antrag auf Rückumwandlung der Angestelltenzulassung kann nur der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ und nicht der angestellte Arzt selbst stellen. Der Neuregelung wird zukünftig erhebliche Bedeutung zukommen, da dies einem MVZ, welches sich z. B. in der Insolvenz befindet, die Möglichkeit eröffnet, für seine angestellten Ärzte einen Antrag auf Rückumwandlung der Arztstellen in Zulassungen zu stellen und somit die Zulassungen aus dem MVZ herauszulösen.

Zweigpraxen

Nach der Neufassung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV müssen die Zulas­sungsausschüsse künftig bei der Genehmigung einer Zweigpraxis sowohl die Versorgungsverbesserung am neuen Tätigkeitsort als auch die Gewährleistung der Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz gilt dann als unbeachtlich, wenn diese durch die Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis aufgewogen wird. Besonders hinzuweisen ist auf die Neuregelung in § 24 Abs. 3 S. 2 Ärzte-ZV, wonach am Ort der Zweigpraxis nicht zwingend die gleichen Leistungen angeboten werden müssen bzw. die gleichen Fachgebiete vertreten sein müssen.

Fazit

Auch wenn das GKV-VStG Krankenhäuser als Gründer von MVZ weiterhin vorsieht, beschränkt sie diese im Rahmen des sog. Nachbesetzungsverfahrens und versperrt ihnen damit ein natürliches Wachstum durch die Aufnahme neuer Fachgebiete, da die Wettbewerbsbedingungen einseitig zugunsten der niedergelassenen Vertragsärzte verändert worden sind. Diese Benachteiligung von Krankenhäusern schlägt auch zulasten von Ärzten durch, die sich bewusst für eine Tätigkeit als angestellte Ärzte in einem Krankenhaus-MVZ entscheiden möchten. Von einer Flexibilisierung der Versorgungsstrukturen kann an dieser Stelle ebenso wenig gesprochen werden wie von einer Verbesserung der Versorgungssituation für tendenziell unterversorgte Regionen.

 

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